Grünflächen

Winterdienst

07.09.2018
Winterdienst

Eines ist sicher: Der nächste Winter kommt bestimmt.  Wobei der Winter in Deutschland durchaus Schnee bis ins Flachland bringen kann. Spätestens im Herbst sollten die Personalräte deshalb den Fokus auf den Winterdienst und den Winterdienstplan lenken, betont Ralf Nix, Bundesfachgruppenleiter Umwelt, Grünflächen, Handwerk und gewerbliche Dienstleistungen.

„Der Winter fällt nicht vom Himmel“, sagt Nix und schmunzelt. Daraus folgt: Der Winterdienst ist planbar. Wer vom Schnee  überrascht wird, hat den Herbst nicht dafür genutzt, den Winterdienst zu planen, mahnt Nix. Alle Gebietskörperschaften sind betroffen – nicht nur die großen Stadtverwaltungen. Übrigens auch, weil viele Kommunen in den vergangenen Jahren auch den Winterdienst rekommunalisiert haben. Denn die Vergangenheit habe gezeigt, dass gerade in harten Wintern oft kein Verlass auf die Privaten sei – unter anderem, weil ihre Kalkulationen nur bei sehr milden Wintern funktionieren.

Was sind die wichtigen Regelungen, die beim Winterdienstplan zu beachten sind? Es sind die Regelungen zu Ruhezeiten, zu Lenkzeiten, und es ist die Arbeitsstättenverordnung. Dabei geht es einerseits darum, die Gesetze einzuhalten. Vor allem aber sind die Gesetze dazu da, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Deshalb kann ver.di einem laxen Umgang mit den Regelungen gar nichts abgewinnen. „Im Interesse der Beschäftigten gilt es, beim Aufstellen des Dienstplans alle Regelungen einzubeziehen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beschäftigten geschaffen hat“, sagt Nix. Personalmangel darf kein Argument dafür sein, Regelungen zum Schutz der Beschäftigten zu umgehen.

Der Betriebs- oder Personalrat muss in die Winterdienstplanung einbezogen werden. Das heißt: Der Betriebs- beziehungswiese Personalrat kontrolliert und bestimmt mit, wie der Winterdienstplan gestaltet ist. Es ist auch seine Aufgabe, darauf zu achten, dass die Gesetze zum Schutze der Beschäftigten eingehalten werden und darauf zu dringen, dass genügend Personal vorgehalten wird.

Interview

Der nächste Winter kommt bestimmt. Deshalb sollten sich all jene, die für den kommunalen Winterdienst zuständig sind, rechtzeitig darum kümmern, dass der Winterdienst gemäß den geltenden Gesetzen und Regelungen erledigt werden kann.

Das Wetter macht uns klar: Es ist Herbst. Damit auch höchste Zeit, den Winterdienst zu planen?

Nix: Allerdings. Der nächste Winter findet statt. Und zwar nicht nur im Hochgebirge, wenn es darum geht, regelmäßig Schnee zu räumen. Winter mit Glätte finden wir in allen Teilen Deutschlands – jedes Jahr. In jeder Kommune muss mit vereisten Straßen gerechnet werden. Und deshalb müssen sich die Verwaltungen, die Bauhöfe, eben alle Bereiche in den Kommunen, die mit Winterdienst zu tun haben, sich rechtzeitig auf solche Witterungsverhältnisse einstellen.

Und das tun sie nicht?

Nix: Leider eben nicht, leider oft nicht rechtzeitig – das stellen wir immer wieder fest. Es scheint, als würden die Verantwortlichen in den Kommunen immer wieder vom Winter überrascht.

Wie sollte es denn eigentlich laufen?

Nix: Im Grunde ist nach dem Winter immer vor dem Winter. Das heißt: Die Bereiche in den Kommunen, die für den Winterdienst verantwortlich sind, sollten sich die Zeit nehmen, um im Frühjahr Bilanz zu ziehen. Was lief gut? Was ging daneben? Was müssen wir besser machen? In dieser Bilanz darf es nicht nur darum gehen, ob letztendlich die Straßen rechtzeitig von Schnee geräumt wurden oder ob die vereisten Straßen gestreut waren. Es muss auch um die Dienstpläne gehen, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten und der Lenk- und Ruhezeiten. Denn das ist essenziell. Diese Bilanz kann auch dazu dienen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf gesetzliche Änderungen hinzuweisen, sie somit wieder auf den neuesten Stand zu bringen. Und vor allem: Es muss auch dringend überprüft werden, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Winterdienst machen sollen, auch die Fahrzeuge fahren dürfen. Es gab in den 90er Jahren Änderungen. So dürfen Kolleginnen und Kollegen, die nach 1991 den Auto-Führerschein gemacht haben, keine 7,5-Tonner fahren.

In einigen Kommunen wird davon ausgegangen, dass im Winterdienst die Regelungen nicht gelten.

Nix: Und das ist ein großer Irrtum. All diese gesetzlichen Regelungen sind nur bei Katastrophen außer Kraft gesetzt, bei einer Flut zum Beispiel kommt die Rettung von Leib und Leben vor der Einhaltung von Arbeitsrechtsvorschriften. Aber Winter ist keine Katastrophe, sondern eine regelmäßig eintretende Jahreszeit mit einer entsprechenden  Witterung. Und deshalb müssen die Verantwortlichen dafür sorgen, dass sowohl die Gesetze zur Arbeitszeit als auch die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Bilanz sollte deshalb unbedingt für nächstes Frühjahr eingeplant werden.

Jetzt aber ist es höchste Zeit, den bevorstehenden Winterdienst zu planen?

Nix: Allerhöchste Zeit. Zu dieser Planung gehört die Kontrolle der Technik. Denn diese spezielle Technik, die für den Winterdienst gebraucht wird wie die Fahrzeuge, die Zusatz-Räumgeräte wurde seit dem letzten Winter nicht mehr gebraucht. Spätestens im Herbst muss die technische Ausrüstung überprüft werden beziehungsweise überprüft sein. Dann geht es daran, einen Einsatzplan aufzustellen.

In der Regel handelt es sich beim Winterdienst um Rufbereitschaft.

Nix: Genau. Denn Bereitschaftsdienst würde bedeuten, dass der Arbeitgeber darüber bestimmt, wo sich der Beschäftigte aufhält. Bestimmt er das nicht, sondern kann der Beschäftigte sich aufhalten, wo er möchte, stellt aber sicher, dass er in einer angemessenen Zeit einsatzbereit ist, dann handelt es sich um Rufbereitschaft. Aber auch Rufbereitschaft bedeutet: Alkohol ist tabu. Denn der Beschäftigte muss in einer angemessenen Zeit vor Ort sein  und ein großes Schneeräumfahrzeug fahren können. Übrigens: Es darf nicht sein, dass der Vorgesetzte dem Beschäftigten aufbürdet zu entscheiden, ob er fährt oder nicht. Die Verantwortung für einen Einsatz bestimmt der Vorgesetzte. Das heißt: In der Regel kennen alle die Wettervorhersage. Ob es dann in Zweifelsfällen zu einem Einsatz kommt, bestimmt der Vorgesetzte. Er informiert die Rufbereitschaft, denn dann trägt auch der Vorgesetzte die Verantwortung und die Dienststelle haftet, falls es zu Haftungsfragen kommt. Das muss auch bei kleinen Kommunen gelten. Der Bürgermeister kann und darf die Verantwortung nicht an die Beschäftigten abdrücken.

Apropos Lenk- und Ruhezeiten. Was ist dabei genau zu beachten?

Nix: Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer – des Fahrers der Schneeraupe wie aller anderen  Verkehrsteilnehmer – wurden die Arbeitszeitregelungen wie die Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten geschaffen. Wobei die Arbeitszeitgesetze mehr möglich machen als die Lenk- und Ruhezeiten zu regeln. Es geht darum, dass die Kolleginnen und Kollegen nicht unendlich lang im Einsatz sind. Wer den Tag über gearbeitet hat, kann nicht auch noch die Rufbereitschaft übernehmen – schon gar nicht, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass es die ganze Nacht über schneit und der Schneepflug permanent im Einsatz sein muss. Und: Wer die ganze Nacht über den Schneepflug fuhr, kann nicht am Morgen weiter auf dem Bock sitzen. Er muss erstmal in die Pause – gemäß den Regelungen zu den Lenk- und Ruhezeiten.

Und wenn dafür das Personal fehlt?

Nix: Das ist keine Entschuldigung. Die Kommune muss so viel Personal beschäftigen, wie gebraucht wird. Auch weil das nötige Personal nicht per Zuruf da ist, braucht es eine Planung, aus der eben dann auch ersichtlich wird, wie viel Personal gebraucht wird. Und dann muss rechtzeitig gehandelt und Personal eingestellt werden. Nur so kann der Winterdienst gesichert sein. Es kann nicht angehen, dass – nur weil nicht geplant wurde, nur weil keine Vorkehrungen getroffen wurden- Gesetze und die Gesundheit der Beschäftigten mit Füßen getreten werden.

 

Kontakt

  • Ralf Nix

    Bun­des­fach­grup­pen­lei­ter Um­welt, Grün­flä­chen, Hand­werk und ge­werb­li­che Dienst­leis­tun­gen / Ar­bei­ter*in­nen

    030/6956-2280