Häfen

Keine Einigung beim § 6 RTV erzielt

ZDS zeigt keine Bereitschaft für Kompromiss
14.02.2024

Am 24. Januar fand die erste Verhandlung mit dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. (ZDS) zum § 6 Flexibilisierung der Arbeitszeit statt. Es konnte keine gemeinsame Lösung gefunden werden.

Worum geht es im § 6 des Rahmentarifvertrags (RTV)?

Der § 6 legt fest, dass von den Regelungen zur Arbeitszeit in den §§ 2-5 RTV durch örtliche Sonderbestimmungen abgewichen kann. Dabei geht es darum, die Arbeitszeit im Sinne der Arbeitgeber flexibler zu gestalten. Allerdings dürfen nur die Betriebe von der Möglichkeit der Flexibilisierung Gebrauch machen, die zugleich auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.

Wichtig ist: Der Ausschluss der betriebsbedingten Kündigungen ist nur auf den ersten Blick ein Schutz zur Arbeitsplatzsicherung. Der Arbeitgeber kann unbenommen betriebsbedingte Kündigungen jederzeit aussprechen. Die einzige Sanktion ist, dass die Möglichkeit der Flexibilisierung aus § 6 RTV bei Ausspruch der ersten betriebsbedingten Kündigung sofort entfällt.

Was bedeutet die Kündigung des § 6 RTV?

Die Bundestarifkommission Seehäfen hat den § 6 RTV zum 28. April 2024 gekündigt. Damit enden auch alle Sonderbestimmungen und örtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen und Haustarifverträge), die sich auf den § 6 RTV beziehen. Gleiches gilt für alle betrieblichen Regelungen, die sich auf Haustarifverträge oder Sonderbestimmungen beziehen, welche auf der Grundlage des § 6 RTV geschlossen wurden.

Was wurde bei den Verhandlungen gefordert?

Ursprünglich ist die Anwendung des § 6 RTV als Ausnahmeregelung gedacht gewesen, um Arbeitgebern mit wirtschaftlichen Problemen einen Anreiz zu geben, auf betriebsbedingte Kündigungen so lange wie möglich zu verzichten. Zwischenzeitlich wurde die Einführung flexibler Arbeitszeiten auf der Grundlage des § 6 RTV allerdings zum Normalfall. Aus diesem Grund hat die Bundestarifkommission Seehäfen den § 6 RTV gekündigt. Viele Sonderbestimmungen sowie darauf aufbauende betriebliche Regelungen sind nicht mehr zeitgemäß. Leider war es nicht möglich, eine oder mehrere örtliche Sonderbestimmungen losgelöst vom § 6 RTV zu kündigen. Auch diese Regelung muss neu verhandelt werden.

Der ZDS hat in den Verhandlungen deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, ein eigenes Kündigungsrecht für die örtlichen Sonderbestimmungen zu schaffen, obwohl die Ver-handlungskommission viele Vorschläge zur Ausgestaltung gemacht hat. Deshalb ist zunächst keine Einigung bezüglich des § 6 RTV zur Stande gekommen. Einig waren sich beide Seiten allerdings darin, dass es im Rahmentarifvertrag weitere Regelungen gibt, die nicht mehr zeitgemäß sind.

Wie geht es weiter?

Sollten sich die Tarifvertragsparteien nicht bis zum 28. April 2024 darauf verständigen, den § 6 RTV in der beststehenden oder einer geänderten Fassung wieder in Kraft zu setzen, treten ab diesem Tage auch alle Sonderbestimmungen und die darauf aufbauenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen außer Kraft. Die örtlichen und betrieblichen Regelungen können dann auf Grundlage der §§ 2 bis 5 RTV neu verhandelt werden.


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