Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

Neue Tarifverträge für die Immobilienwirtschaft ab 2025

Neuer Manteltarifvertrag und neuer Tarifvertrag zur Beschäftigtensicherung und -förderung
09.12.2024

Zum 1. Januar 2025 treten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zwei neue Tarifverträge in Kraft. Der Manteltarifvertrag von 1997 wird abgelöst durch eine modernisierte Fassung, ebenso wie der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und -förderung von 2005. In beiden aktualisierten Tarifverträgen sind durch Gesetzgebung und Rechtsprechung überholte Regelungen neu gefasst oder gestrichen worden. Darüber hinaus gibt es in beiden Tarifverträgen substanzielle Verbesserungen für die Beschäftigten.

Die wesentlichen Änderungen im Manteltarifvertrag umfassen

  • ein zusätzliches Urlaubsgeld: Die Beträge, die 1996 im alten Manteltarifvertrag statisch festgeschrieben wurden, werden zukünftig prozentual berechnet und steigen im gleichen Maß wie die Vergütung. Ab dem 1. Juli 2024 werden mindestens 60 Prozent, der im Juli des Kalenderjahres geltenden Vergütung, als zusätzliches Urlaubsgeld ausgezahlt. Somit wurde in diesem Jahr das zusätzliche Urlaubsgeld schon nach den neuen Entgelten berechnet. Sollte es Betriebsvereinbarungen geben, in denen ein höheres Urlaubsgeld vereinbart ist, behalten diese ihre Gültigkeit.
  • zusätzliche freie Tage: Auch bei den Jubiläumszuwendungen gibt es eine Neuerung. Zukünftig wird es, gestaffelt nach Jahren der Betriebszugehörigkeit, bezahlte freie Tage geben. Nach zehn Jahren einen Tag, nach 25 Jahren zwei Tage und nach 40 Jahren drei Tage. Bereits bestehende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
  • verlängerte Kündigungsfristen: Für den Arbeitgeber gelten verlängerte Kündigungsfristen, die über die gesetzlichen Fristen hinaus gehen. Zukünftig werden die verlängerten Kündigungsfristen nach fünf- und achtjähriger Beschäftigung auch für die Beschäftigten gelten, also drei bzw. vier Monate zum Quartalsende. Mit dieser Maßnahme erhoffen sich die Arbeitgeber eine lückenlose Stellenbesetzung bei ausscheidendem Mitarbeiter*innen.

Wesentliche Änderungen im Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und –förderung betreffen

  • die Öffnungsklausel zur Abweichung vom Vergütungstarifvertrag: Die Möglichkeit, eine Absenkung der Löhne und Gehälter aus dem Vergütungstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vorzunehmen, entfällt zukünftig. Auch die Möglichkeit zur Absenkung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden erheblich erschwert.
  • die Gleichbehandlung bei der Eingruppierung von Mitarbeiter:innen nach der Ausbildung: Zukünftig werden alle Mitarbeiter:innen direkt nach der Ausbildung zu den Regeln des Vergütungstarifvertrages eingruppiert. Die Absenkung der Eingruppierung im ersten Beschäftigungsjahr wurde gestrichen.
  • die Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit: Auch in diesem Punkt sind die Möglichkeiten der Anwendung erheblich eingeschränkt und verschärft worden. Wie alle Paragraphen in diesem Tarifvertrag dient auch dieser nur der Beschäftigungssicherung und nicht zur Erhöhung der Arbeitszeit durch die Hintertür. Zukünftig muss der Arbeitgeber die Ausweitung der Arbeitszeit bei den Tarifvertragsparteien beantragen, begründen und genehmigen lassen. Dazu haben sich die Tarifvertragsparteien auf ein Verfahren geeinigt. Regelungen zur Arbeitszeit, die vor Abschluss des neuen Tarifvertrages abgeschlossen wurden, laufen zum 31. Dezember 2025 aus und verlieren ihre Wirkung. Nachfolgeregelungen müssen dann neu beantragt, begründet und genehmigt werden.
  • die Befristung von Arbeitsverhältnissen: Die Anzahl der Verlängerungen bei ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen wurde auf maximal vier (vorher sechs) innerhalb von 48 Monaten beschränkt.

Beide Tarifverträge treten zum 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend davon tritt die Regelung zum zusätzlichen Urlaubsgeld bereits zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Sämtliche Unterscheidungen zwischen Ost und West in den Tarifverträgen sind ersatzlos gestrichen worden.

Ab dem 1. Februar 2025 werden die Löhne, Gehälter um 2,6 Prozent und die Ausbildungsvergütungen um 30 Euro je Ausbildungsjahr weiter steigen. Der Vergütungstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2025.

 

Kontakt

  • Christian Schadow

    Ge­werk­schafts­se­kre­tär