Sozial- und Erziehungsdienst

Überleitung und Höhergruppierung

02.09.2022

(Stand: 02.09.2022)

Haben auch Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die nicht in den sog. „S-Gruppen“ eingruppiert sind, Anspruch auf die neue SuE-Zulage und die Regenerationstage?
(Alt-) Beschäftigte, die sich weder 2009 noch 2015 überleiten lassen haben und derzeit weiterhin nach Anlage A (VKA) eingruppiert sind, haben erneut die Möglichkeit eine Überleitung in die Anlage C (VKA) in die sog. „S-Gruppen“ beantragen. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage und die neue SuE-Zulage, die in weitere zwei Regenerationstage umgewandelt werden kann.

Dies gilt für Beschäftigte, die nach der Überleitung in der Entgeltgruppe S 8b, S 9 oder S 11a einzugruppieren wären.

Dazu können Beschäftigte bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD schriftlich beantragen.

Ich arbeite beim Jugendamt als Schulsozialarbeiter und bin aktuell in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert, Stufe 5. Nächstes Jahr würde ich die Stufe 6 erreichen. Jetzt soll die Schulsozialarbeit künftig zu den schwierigen Tätigkeiten gehören und nach S 12 vergütet werden. Werde ich automatisch höhergruppiert? Muss ich in der neuen Entgeltgruppe S 12 mit der Stufe 5 von vorn beginnen?
Aus der Tarifeinigung können sich für Beschäftigte eine Reihe von Höhergruppierungen ergeben, so bspw. bei Erzieher*innen, die aktuell in der EG S 8a eingruppiert sind, ein Anspruch auf die EG S 8b durch die Aufnahme von „Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden“.
Auch im Bereich der Sozialen Arbeit wird z.B. die „Tätigkeit in der Schulsozialarbeit“ nunmehr als schwierige Tätigkeit in der EG S 12 bewertet.

Damit die Beschäftigten keine Nachteile bei der Höhergruppierung hinsichtlich der Stufenlaufzeit erleiden, wurde sich darauf verständigt, dass die Beschäftigten der EG S 11b in die EG S 12 und von der EG S 12 in die EG S 14 nur auf Antrag höherzugruppieren sind.

Der Antrag kann nur bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Juli 2022 zurück. Die jeweilige Stufenlaufzeit beginnt in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen.

Um prüfen zu können, ob sich ein Antrag auf Höhergruppierung für die Beschäftigten lohnt, wurde ein „Höhergruppierungsrechner“ erstellt, der zeitnah über die Bezirke und die dortigen Ansprechpartner*innen zur Verfügung gestellt wird.

 

Kontakt

  • Dr. Elke Alsago

    Bun­des­fach­grup­pen­lei­te­rin / Di­pl. So­zi­al­pä­d­a­go­gin, So­zi­al­ar­bei­te­rin, Dia­ko­nin

    030/6956-2115